Bürgerengagement Haßloch e.V. Satzung

 

(In der Satzung wird aus Gründen der leichteren Lesbarkeit die männliche Form der Schreibweise verwendet)

 

§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Bürgerengagement Haßloch e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Haßloch. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2015.

 

§ 2. Zweckbestimmung

Der Verein verfolgt folgende Ziele:

􏰀Die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Hochwasserschutzes und unter der Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Europäischen Union.

Die Aktivitäten erstrecken sich insbesondere auf die Erstellung von Konzepten

– im Bereich Hochwasserschutz für die Region mit Nutzung der möglichen Retentionsflächen;

􏰀-  im Bereich Naturschutz, um Eingriffe in die Natur überflüssig zu machen.

Der Verein unterstützt die Verwirklichung der Konzepte durch die zuständigen Behörden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereines erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 3. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Aufnahme ist schriftlich (Formular) zu beantragen. Zur Aufnahme eines minderjährigen Vereinsmitgliedes ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

 

§ 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Juristische Personen können einen Vertreter benennen.

Die Mitglieder sind gehalten, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in satzungsgemäßer Weise zu unterstützen.

Minderjährige Vereinsmitglieder sind in der Mitgliederversammlung antragsberech- tigt, aber nicht stimmberechtigt.

Jedes volljährige Mitglied kann zu jedem Amt im Verein gewählt werden.

 

§ 5. Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dieser kann die Aufnahme in den Verein aus wichtigen Gründen verweigern. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von vier Wochen, beginnend ab Zugang des Ausschluss-Beschlusses, Gelegenheit zu geben, sich zu dem Vereinsausschluss und zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Nach dem Ausschluss kann die betreffende Person innerhalb einer Frist von vier Wochen Einspruch einlegen. Der Einspruch muss schriftlich und begründet an den Vorstand gerichtet sein. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen alle Rechte des Ausgeschlossenen.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereines auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 6. Mitgliedsbeiträge

Über die Höhe, Fälligkeit und eventuelle Ermäßigungen der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit.

Die Mitgliedsbeiträge werden per Bankeinzug erhoben. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.

 

§ 7. Organe des Vereines

Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und gegebenenfalls der Beirat.

 

§ 8. Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

– die Jahresberichte entgegenzunehmen und darüber zu beraten;

– über die Rechnungslegung des abgelaufenen Geschäftsjahres zu beschließen;

– über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden;

– über eingebrachte Anträge zu entscheiden;

– Festlegung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;

– Wahl des Vorstandes;

– das Recht, über die Satzung, Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereines zu bestimmen;

– Entscheidung über den Einspruch gegen einen Ausschluss durch den Vorstand;

– Wahl von zwei Kassenprüfern, wobei die Kassenprüfer nicht dem Vorstand angehören dürfen und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen;

– Quartalsmäßige Entgegennahme der Buchungen in schriftlicher Form oder per E-Mail.

Einmal jährlich findet die Jahreshauptversammlung statt. Die Tagesordnung der Jah- reshauptversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

– Bericht des Vorstandes

– Bericht der Kassenprüfer

– Aussprache über die Berichte

– Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes

– Anträge

Anträge der Mitglieder müssen spätestens eine Woche vor der Mitglieder- versammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein.

Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand gefordert wird.

Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen erfolgen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail, ab dem Absendetag an die zuletzt bekannt gegebene Adresse des Mitglieds.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter bestimmen.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dies ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer bzw. deren Stellvertreter zu unterzeichnen. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

 

§ 9. Stimmrecht und Beschlussfähigkeit

Jedes volljährige bzw. juristische Mitglied ist stimmberechtigt. Das Stimmrecht darf nur persönlich ausgeübt werden.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 20% der Mitglieder, mindestens jedoch 7 Mitglieder anwesend sind.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Wahlen werden geheim durchgeführt.

Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Die Abstimmung wird geheim durchgeführt, wenn ein Mitglied dies beantragt.

Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden ordnungsgemäß eingeladenen Mitglieder notwendig.

 

§ 10. Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus

– der/dem Vorsitzenden

– der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

– dem Kassenwart

– der/dem Schriftführerin/Schriftführer

– mindestens einer/einem Beisitzerin/Beisitzer und maximal fünf Beisitzerin-

nen/Beisitzer

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Arbeitskreise für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

Geschäftsführender Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Die Sitzungen des Vorstands sind öffentlich für Vereinsmitglieder.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Verhinderung des Vorsitzenden gibt die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter und vom Schriftführer unterzeichnet.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

 

§ 11. Beirat

Die Mitgliederversammlung kann jederzeit einen Beirat bestellen.

 

§ 12. Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer und ein Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe

– Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung zu überprüfen,

– die Mittel auf satzungsgemäße Verwendung zu überprüfen.

Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der beschlossenen Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten.

 

§ 13. Auflösung des Vereins

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens von einem Drittel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand gestellt werden. Der Antrag muss mindestens einen Monat vor der entsprechenden Sitzung allen Mitgliedern bekannt gegeben werden. Zur Beschlussfassung über den Antrag auf Auflösung des Vereins sind die Anwesenheit von zwei Drittel aller Mitglieder und die Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine neue Versammlung einberufen, die dann unabhängig von der Zahl der Anwesenden mit Dreiviertel-Mehrheit beschlie- ßen kann.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bürgerstiftung Haßloch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

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Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 2. September 2015 in 67454 Haßloch/Pfalz beschlossen.